Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2012

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

  1. Absatz eins,
    Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.
  2. Absatz 2,
    Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder
    reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den
    Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20007667

Dokumentnummer

NOR40135898