Bundesrecht konsolidiert

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Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R) Art. 1

Kurztitel

Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 136/2012

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

ABSCHNITT römisch eins
Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI

Artikel 1

(1) Abweichend von der Regelung des Artikels 1 und der Anlage 7 des Staatsgrenzvertrages wird der Verlauf der Staatsgrenze bestimmt:

1. im Grenzabschnitt römisch zehn vom Grenzzeichen X/41-06 bis zum Grenzzeichen römisch elf C – Thaya-Damm – (österreichische Gemeinde Bernhardsthal, politscher Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechische Gemeinde Břeclav, Bezirk Břeclav, andererseits) durch die Anlage 1;

2. im Grenzabschnitt römisch elf vom Grenzzeichen römisch elf bis zum Schnittpunkt der Staatsgrenze in der Thaya mit der Geraden, die durch die Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/2 bestimmt ist – Thayadurchstiche – (österreichische Gemeinden Bernhardsthal und Rabensburg, politscher Bezirk Mistelbach, sowie Hohenau an der March, politscher Bezirk Gänserndorf, einerseits und tschechische Gemeinden Břeclav und Lanžhot, Bezirk Břeclav, andererseits) unbeschadet der Regelungen des Artikels 3, Absätze 1 bis 3 des Staatsgrenzvertrages durch die Anlage 2.

(2) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieses Vertrages. Die Anlagen bestehen aus je einer Grenzbeschreibung, einem Grenzplan, einem Situationsplan (samt Flächenverzeichnis) und einem Koordinatenverzeichnis.

Im RIS seit

19.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

20007989

Dokumentnummer

NOR40142379

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2012/136/A1/NOR40142379

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