Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze Österreich (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2012,
Vertrag – Tschechische R
Artikel eins
01.12.2012
19/02 Staatsgrenzen
(1) Abweichend von der Regelung des Artikels 1 und der Anlage 7 des Staatsgrenzvertrages wird der Verlauf der Staatsgrenze bestimmt:
1. im Grenzabschnitt römisch zehn vom Grenzzeichen X/41-06 bis zum Grenzzeichen römisch elf C – Thaya-Damm – (österreichische Gemeinde Bernhardsthal, politscher Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechische Gemeinde Břeclav, Bezirk Břeclav, andererseits) durch die Anlage 1;
2. im Grenzabschnitt römisch elf vom Grenzzeichen römisch elf bis zum Schnittpunkt der Staatsgrenze in der Thaya mit der Geraden, die durch die Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/2 bestimmt ist – Thayadurchstiche – (österreichische Gemeinden Bernhardsthal und Rabensburg, politscher Bezirk Mistelbach, sowie Hohenau an der March, politscher Bezirk Gänserndorf, einerseits und tschechische Gemeinden Břeclav und Lanžhot, Bezirk Břeclav, andererseits) unbeschadet der Regelungen des Artikels 3, Absätze 1 bis 3 des Staatsgrenzvertrages durch die Anlage 2.
(2) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieses Vertrages. Die Anlagen bestehen aus je einer Grenzbeschreibung, einem Grenzplan, einem Situationsplan (samt Flächenverzeichnis) und einem Koordinatenverzeichnis.
08.04.2025
20007989
NOR40142379