Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) Art. 6

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2011

Typ

Vertrag – Moldau

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 6

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Straftaten, über terroristische Vereinigungen, über terroristische Handlungsmethoden und die verwendeten technischen Hilfsmittel sowie über die Finanzierung von terroristischen Straftaten.

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015

Gesetzesnummer

20007333

Dokumentnummer

NOR40129525

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