Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Text

Artikel 6

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Straftaten, über terroristische Vereinigungen, über terroristische Handlungsmethoden und die verwendeten technischen Hilfsmittel sowie über die Finanzierung von terroristischen Straftaten.