Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)
Typ
Vertrag – Moldau
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.02.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus, verfügt aber über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt. Die Ernennung und Entsendung von Verbindungsbeamten bedürfen nicht der Gegenseitigkeit.
Schlagworte
Informationstätigkeit
Im RIS seit
30.06.2011
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015
Gesetzesnummer
20007333
Dokumentnummer
NOR40129524