Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Text

Artikel 5

Verbindungsbeamte

Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus, verfügt aber über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt. Die Ernennung und Entsendung von Verbindungsbeamten bedürfen nicht der Gegenseitigkeit.