Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) Art. 16

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2011

Typ

Vertrag – Moldau

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 16

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

Das vorliegende Abkommen berührt Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen bi- oder multilateralen internationalen Übereinkommen, insbesondere über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, ergeben, nicht.

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015

Gesetzesnummer

20007333

Dokumentnummer

NOR40129535

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