Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16,

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Text

Artikel 16

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

Das vorliegende Abkommen berührt Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen bi- oder multilateralen internationalen Übereinkommen, insbesondere über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, ergeben, nicht.