Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2011,
Artikel 16,
01.02.2011
Artikel 16 |
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen |
Das vorliegende Abkommen berührt Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen bi- oder multilateralen internationalen Übereinkommen, insbesondere über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, ergeben, nicht.