Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik Art. 7

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/2011

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 7. Vertraulichkeit

  1. Absatz eins,
    Die Parteien geben während gemeinsamer Untersuchungen keinerlei Informationen preis, die ihnen im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens bekannt geworden ist, außer sie vereinbaren anderes.
  2. Absatz 2,
    Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens ist keine Partei zum Informationsaustausch verpflichtet, wenn dies gegen die nationalen Rechtsvorschriften des Staates der Partei verstößt, die über solche Informationen verfügt.
  3. Absatz 3,
    Jede Partei behandelt alle im Rahmen dieses Abkommens von der anderen Partei mitgeteilten Informationen als vertraulich, außer es wird von den Parteien anders vereinbart. Jede Partei wird die Information, die von der anderen Partei im Rahmen dieses Abkommens entgegengenommen wurde, Dritten gegenüber nur nach schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zugänglich machen.

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011

Gesetzesnummer

20007326

Dokumentnummer

NOR40129290

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