Die Parteien geben während gemeinsamer Untersuchungen keinerlei Informationen preis, die ihnen im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens bekannt geworden ist, außer sie vereinbaren anderes.
Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2011,
Artikel 7
19.05.2011