Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik Art. 10

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/2011

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 10. Streitbeilegung

Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung und/oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch Beratungen und Verhandlungen beigelegt.

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011

Gesetzesnummer

20007326

Dokumentnummer

NOR40129293

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