Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2011,
Artikel 10
19.05.2011
Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung und/oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch Beratungen und Verhandlungen beigelegt.