Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Text

Artikel 10. Streitbeilegung

Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung und/oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch Beratungen und Verhandlungen beigelegt.