Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien) Art. 12

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 94/2011

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 12

Inkrafttreten, Änderungen, Ergänzungen und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im schriftlichen Einvernehmen können an diesem Abkommen Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,
    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall wird die Kündigung am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Geschehen zu Brdo-Kranj, am 25.01.2008, in zwei Urschriften, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129174

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