Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2011,
Vertrag – Nordmazedonien
Artikel 12
01.01.2009
49/11 Internationale Sicherheit
Geschehen zu Brdo-Kranj, am 25.01.2008, in zwei Urschriften, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.
27.02.2019
20007319
NOR40129174