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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien) Art. 11

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 94/2011

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 11

Auslegung des Abkommens

  1. Absatz eins,
    Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von direkten Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien entschieden.
  2. Absatz 2,
    Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129173

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