Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von direkten Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien entschieden.
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2011,
Vertrag – Nordmazedonien
Artikel 11
01.01.2009
49/11 Internationale Sicherheit
27.02.2019
20007319
NOR40129173