Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2011,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 11

Auslegung des Abkommens

  1. Absatz eins,
    Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von direkten Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien entschieden.
  2. Absatz 2,
    Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129173