Artikel 9
Die zum Vollzug dieses Abkommens ermächtigten Stellen sind:
für die russische Partei - das Energieministerium der Russischen Föderation;
für die österreichische Partei - das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend der Republik Österreich.
Im Falle einer Änderung der vollziehenden Stellen haben sich die Vertragsparteien diese Änderung gegenseitig unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich bekanntzugeben.