Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich Art. 9

Kurztitel

Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 39/2011

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 9

Die zum Vollzug dieses Abkommens ermächtigten Stellen sind:

für die russische Partei - das Energieministerium der Russischen Föderation;

für die österreichische Partei - das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend der Republik Österreich.

Im Falle einer Änderung der vollziehenden Stellen haben sich die Vertragsparteien diese Änderung gegenseitig unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich bekanntzugeben.

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011

Gesetzesnummer

20007209

Dokumentnummer

NOR40127712

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