Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2011,
Artikel 9
01.03.2011
Die zum Vollzug dieses Abkommens ermächtigten Stellen sind:
für die russische Partei - das Energieministerium der Russischen Föderation;
für die österreichische Partei - das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend der Republik Österreich.
Im Falle einer Änderung der vollziehenden Stellen haben sich die Vertragsparteien diese Änderung gegenseitig unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich bekanntzugeben.