Kurztitel

Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Text

Artikel 9

Die zum Vollzug dieses Abkommens ermächtigten Stellen sind:

für die russische Partei - das Energieministerium der Russischen Föderation;

für die österreichische Partei - das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend der Republik Österreich.

Im Falle einer Änderung der vollziehenden Stellen haben sich die Vertragsparteien diese Änderung gegenseitig unverzüglich auf diplomatischem Wege schriftlich bekanntzugeben.