Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien) Art. 7

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 147/2011

Typ

Vertrag – Georgien

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 7

ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den zuständigen Behörden und gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang Klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.

Im RIS seit

30.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007467

Dokumentnummer

NOR40132008

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