Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Text

ARTIKEL 7

ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den zuständigen Behörden und gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang Klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.