Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Korea/R) Art. 1

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Korea/R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 83/2010

Typ

Vertrag – Korea/R

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Litera a
      „Österreich“ die Republik Österreich und „Korea“ die Republik Korea;
    2. Litera b
      „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 dieses Abkommens bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
    3. Litera c
      „Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Korea einen koreanischen Staatsbürger im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der geltenden Fassung und in Bezug;
    4. Litera d
      „zuständige Behörde“ in Bezug auf Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind und in Bezug auf Korea den Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Familienangelegenheiten;
    5. Litera e
      „Träger“ in Bezug auf Österreich den Träger, dem die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt und in Bezug auf Korea den Nationalen Pensionsdienst;
    6. Litera f
      „zuständiger Träger“ in Bezug auf Österreich den nach den jeweiligen anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständigen Träger und in Bezug auf Korea den Nationalen Pensionsdienst;
    7. Litera g
      „Versicherungszeiten“ Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften als solche gelten und
    8. Litera h
      „Leistung“ eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.
  2. Ziffer 2
    In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006903

Dokumentnummer

NOR40121648

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