In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- Litera a„Österreich“ die Republik Österreich und „Korea“ die Republik Korea;
- Litera b„Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 dieses Abkommens bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
- Litera c„Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Korea einen koreanischen Staatsbürger im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der geltenden Fassung und in Bezug;
- Litera d„zuständige Behörde“ in Bezug auf Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind und in Bezug auf Korea den Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Familienangelegenheiten;
- Litera e„Träger“ in Bezug auf Österreich den Träger, dem die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt und in Bezug auf Korea den Nationalen Pensionsdienst;
- Litera f„zuständiger Träger“ in Bezug auf Österreich den nach den jeweiligen anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständigen Träger und in Bezug auf Korea den Nationalen Pensionsdienst;
- Litera g„Versicherungszeiten“ Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften als solche gelten und
- Litera h„Leistung“ eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.