Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo) Art. 12

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 65/2010

Typ

Vertrag – Kosovo

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 12

Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen schriftlichen Einvernehmen können an diesem Abkommen Änderungen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,
    Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Geschehen zu Pristina, am 12.08.2009

in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, albanischer und serbischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Gesetzesnummer

20006838

Dokumentnummer

NOR40120119

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