Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo) Art. 11

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 65/2010

Typ

Vertrag – Kosovo

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 11

Auslegung des Abkommens

  1. Absatz eins,
    Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von direkten Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
  2. Absatz 2,
    Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Gesetzesnummer

20006838

Dokumentnummer

NOR40120118

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