Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Text

Artikel 11

Auslegung des Abkommens

  1. Absatz eins,
    Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von direkten Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
  2. Absatz 2,
    Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.