Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo) Art. 1

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 65/2010

Typ

Vertrag – Kosovo

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 1

Ziel und Bereiche der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und einander Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  1. Ziffer eins
    den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen;
  2. Ziffer 2
    den internationalen Terrorismus;
  3. Ziffer 3
    Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit, Schlepperei und illegale Migration, Menschenhandel, Eigentumskriminalität, Wirtschaftskriminalität, Korruption, Geldwäsche, Fälschungskriminalität, Umweltkriminalität und andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Ermittlungen hinsichtlich des Verbleibs von Erträgen und Vermögenswerten.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Gesetzesnummer

20006838

Dokumentnummer

NOR40120108

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