den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen;
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2010,
Artikel eins
01.10.2010
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und einander Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche: