Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland) Art. 9

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 6/2010

Typ

Vertrag – Estland

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 9
VERNICHTUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt. Als STRENG GEHEIM / TÄIESTI SALAJANE / TOP SECRET gekennzeichnete Klassifizierte Informationen werden nicht vernichtet, sondern rückübermittelt.

(2) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist, Klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die Klassifizierten Informationen umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die Zuständige Behörde des Herausgebers sobald als möglich über diese Vernichtung.

Im RIS seit

07.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20006697

Dokumentnummer

NOR40116049

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2010/6/A9/NOR40116049

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