Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Text

ARTIKEL 9
VERNICHTUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt. Als STRENG GEHEIM / TÄIESTI SALAJANE / TOP SECRET gekennzeichnete Klassifizierte Informationen werden nicht vernichtet, sondern rückübermittelt.

(2) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist, Klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die Klassifizierten Informationen umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die Zuständige Behörde des Herausgebers sobald als möglich über diese Vernichtung.