Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland) Art. 13

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 6/2010

Typ

Vertrag – Estland

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 13
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die Zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.

Im RIS seit

07.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20006697

Dokumentnummer

NOR40116053

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