Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Text

ARTIKEL 13
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die Zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.