Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 21

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

01.06.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel 21

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,)

Mit Inkrafttreten dieses Protokolls verlängert sich die Amtszeit der Richter, deren erste Amtszeit zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, ohne weiteres auf insgesamt neun Jahre. Die übrigen Richter bleiben für ihre restliche Amtszeit, die sich ohne weiteres um zwei Jahre verlängert, im Amt.

Im RIS seit

24.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR40193184

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