Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 21
Inkrafttretensdatum
01.06.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EMRK
Index
19/05 Menschenrechte
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel 21
(Anm.: aus BGBl. III Nr. 47/2010, zu BGBl. Nr. 210/1958)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,)
Mit Inkrafttreten dieses Protokolls verlängert sich die Amtszeit der Richter, deren erste Amtszeit zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, ohne weiteres auf insgesamt neun Jahre. Die übrigen Richter bleiben für ihre restliche Amtszeit, die sich ohne weiteres um zwei Jahre verlängert, im Amt.
Im RIS seit
24.11.2017
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR40193184