Europäische Menschenrechtskonvention ÜR
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,
Vertrag - Multilateral
Artikel 21
01.06.2010
EMRK
19/05 Menschenrechte
Mit Inkrafttreten dieses Protokolls verlängert sich die Amtszeit der Richter, deren erste Amtszeit zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, ohne weiteres auf insgesamt neun Jahre. Die übrigen Richter bleiben für ihre restliche Amtszeit, die sich ohne weiteres um zwei Jahre verlängert, im Amt.
30.05.2022
10000308
NOR40193184