(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 141/2025)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2025,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Dezember 2009 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 23 Abs. 4 für Österreich mit 1. April 2010 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Dezember 2009 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 23, Absatz 4, für Österreich mit 1. April 2010 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen angenommen bzw. ratifiziert:
Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Estland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Moldau, Montenegro, Norwegen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ukraine, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196]:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196]:
Andorra, Aserbaidschan, Belgien, Dänemark, Malta, Niederlande, Schweden, Türkei, Ukraine, Ungarn
Andorra:
Andorra hat am 6. Dezember 2010 eine Erklärung gem. Art. 1 abgegeben.Andorra hat am 6. Dezember 2010 eine Erklärung gem. Artikel eins, abgegeben.
Belgien:
Belgien hat seinen Vorbehalt teilweise zurückgenommen und den angepassten Vorbehalt mit Wirkung vom 15. Jänner 2025 für drei weitere Jahre erneuert.
Dänemark:
Gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Dänemark, dass sie sich vorbehält, Art. 20 Abs. 1 nicht anzuwenden, so weit es die Auslieferung in Bezug auf die in Art. 5, einschließlich Art. 5 in Bezug auf Art. 9 genannten Straftaten betrifft.Gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Dänemark, dass sie sich vorbehält, Artikel 20, Absatz eins, nicht anzuwenden, so weit es die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 5,, einschließlich Artikel 5, in Bezug auf Artikel 9, genannten Straftaten betrifft.
Dänemark hat den erklärten Vorbehalt zu Art. 20, beginnend ab 1. August 2013, für weitere drei Jahre,Dänemark hat den erklärten Vorbehalt zu Artikel 20,, beginnend ab 1. August 2013, für weitere drei Jahre,
beginnend ab 1. August 2016 den erklärten Vorbehalt gemäß Art. 20 Abs. 5 für weitere drei Jahre,beginnend ab 1. August 2016 den erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 20, Absatz 5, für weitere drei Jahre,
mit Wirkung ab 1. August 2019 für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren,
beginnend ab 1. August 2022 für weitere drei Jahre,
mit Wirkung ab 1. August 2025 für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert.
Moldau:
Gemäß Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die in Art. 5 – 7 und 9 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 14 Abs. 2 genannten Fällen unter ihre Gerichtsbarkeit fallen.Gemäß Artikel 14, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die in Artikel 5, – 7 und 9 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Artikel 14, Absatz 2, genannten Fällen unter ihre Gerichtsbarkeit fallen.
Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung ihrer territorialen Integrität, die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf dem tatsächlich durch die Behörden der Republik Moldau kontrolliertem Territorium angewendet werden.Gemäß Artikel 25, des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung ihrer territorialen Integrität, die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf dem tatsächlich durch die Behörden der Republik Moldau kontrolliertem Territorium angewendet werden.
Niederlande:
Die Niederlande haben den erklärten Vorbehalt zu Art. 20 für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. November 2013,Die Niederlande haben den erklärten Vorbehalt zu Artikel 20, für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. November 2013,
(für den europäischen Teil) beginnend ab 1. November 2016 den erklärten Vorbehalt gemäß Art. 20 Abs. 5 für weitere drei Jahre,(für den europäischen Teil) beginnend ab 1. November 2016 den erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 20, Absatz 5, für weitere drei Jahre,
mit Wirkung ab 1. November 2019 für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren,
mit Wirkung ab 1. November 2025 für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert.
Die Niederlande haben den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 auf Aruba ausgedehnt und anlässlich dessen einen Vorbehalt nach Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt.Die Niederlande haben den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 auf Aruba ausgedehnt und anlässlich dessen einen Vorbehalt nach Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt.
Die Niederlande haben den hinsichtlich Arubas erklärten Vorbehalt ab 1. Mai 2018 für weitere drei Jahre,
mit Wirkung ab 1. Mai 2021 ihren Vorbehalt in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren,mit Wirkung ab 1. Mai 2021 ihren Vorbehalt in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 5, des Übereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren,
mit Wirkung ab 1. Mai 2024 für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert.
Die Niederlande haben den Geltungsbereich mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2019 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.
Die Niederlande haben die Erstreckung der Anwendung des Übereinkommens auf Curaçao mit Wirkung ab 1. März 2024 nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt.Die Niederlande haben die Erstreckung der Anwendung des Übereinkommens auf Curaçao mit Wirkung ab 1. März 2024 nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt.
Die Niederlande haben (für den karibischen Teil) mit Wirkung ab 1. Oktober 2025 ihren Vorbehalt in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert.Die Niederlande haben (für den karibischen Teil) mit Wirkung ab 1. Oktober 2025 ihren Vorbehalt in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 5, des Übereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert.
Norwegen:
Gemäß Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich Norwegen, dass in Anwendung dieses Übereinkommens auf Norwegen, das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung von Akten des nuklearen Terrorismus, angenommen in New York am 13. April 2005, nicht in den Anhang aufgenommen werden soll.Gemäß Artikel eins, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Königreich Norwegen, dass in Anwendung dieses Übereinkommens auf Norwegen, das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung von Akten des nuklearen Terrorismus, angenommen in New York am 13. April 2005, nicht in den Anhang aufgenommen werden soll.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation erklärt, dass sie die Gerichtsbarkeit über die Straftaten nach Art. 5 – 7 und 9 des Übereinkommens in den in Art. 14 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fällen begründet habe.Die Russische Föderation erklärt, dass sie die Gerichtsbarkeit über die Straftaten nach Artikel 5, – 7 und 9 des Übereinkommens in den in Artikel 14, Absatz eins und 2 vorgesehenen Fällen begründet habe.
Die Russische Föderation geht davon aus, dass die Bestimmungen des Art. 21 des Übereinkommens dermaßen angewandt werden, dass unbeschadet der Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren, eine unvermeidliche Verantwortlichkeit für die Begehung von Straftaten, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, gewährleistet ist.Die Russische Föderation geht davon aus, dass die Bestimmungen des Artikel 21, des Übereinkommens dermaßen angewandt werden, dass unbeschadet der Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren, eine unvermeidliche Verantwortlichkeit für die Begehung von Straftaten, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, gewährleistet ist.
Schweden:
Schweden hat den erklärten Vorbehalt zu Art. 20 für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Dezember 2013,Schweden hat den erklärten Vorbehalt zu Artikel 20, für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Dezember 2013,
beginnend ab 1. Dezember 2016 den erklärten Vorbehalt gemäß Art. 20 Abs. 5 für weitere drei Jahre,beginnend ab 1. Dezember 2016 den erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 20, Absatz 5, für weitere drei Jahre,
mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren,
mit Wirkung ab 1. Dezember 2025 für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert.
Ukraine:
Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie Bürger der Ukraine nicht an einen anderen Staat ausliefern werde. Für die Zwecke dieses Übereinkommens soll jegliche Person als Staatsbürger der Ukraine betrachtet werden, die nach den ukrainischen Gesetzen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über seine Auslieferung ein Staatsbürger der Ukraine ist.Gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie Bürger der Ukraine nicht an einen anderen Staat ausliefern werde. Für die Zwecke dieses Übereinkommens soll jegliche Person als Staatsbürger der Ukraine betrachtet werden, die nach den ukrainischen Gesetzen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über seine Auslieferung ein Staatsbürger der Ukraine ist.
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass im Falle des Erhalts eines Auslieferungsersuchens betreffend eines Straftäters von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung der Straftäter in Bezug auf die in den Art. 5 – 7 und 9 dieses Übereinkommens genannten Straftaten ansieht.Gemäß Artikel 19, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass im Falle des Erhalts eines Auslieferungsersuchens betreffend eines Straftäters von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung der Straftäter in Bezug auf die in den Artikel 5, – 7 und 9 dieses Übereinkommens genannten Straftaten ansieht.
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Ukraine das Recht vor, nicht an die Bedingungen gebunden zu sein, welche nach Abs. 2 dieses Artikels durch die Vertragspartei, welche die Informationen zur Verfügung stellt, festgelegt wurden, wenn sie nicht im Vorhinein über die Art der gegebenen Informationen unterrichtet worden ist und deren Übermittlung zustimmt.Gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens behält sich die Ukraine das Recht vor, nicht an die Bedingungen gebunden zu sein, welche nach Absatz 2, dieses Artikels durch die Vertragspartei, welche die Informationen zur Verfügung stellt, festgelegt wurden, wenn sie nicht im Vorhinein über die Art der gegebenen Informationen unterrichtet worden ist und deren Übermittlung zustimmt.
Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.