(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 138/2017)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2017,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Dezember 2009 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 23 Abs. 4 für Österreich mit 1. April 2010 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Dezember 2009 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 23, Absatz 4, für Österreich mit 1. April 2010 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen angenommen bzw. ratifiziert:
Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Estland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Moldau, Montenegro, Norwegen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ukraine, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196]:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196]:
Andorra, Aserbaidschan, Dänemark, Malta, Niederlande, Schweden, Türkei, Ukraine, Ungarn
Andorra:
Andorra hat am 6. Dezember 2010 eine Erklärung gem. Art. 1 abgegeben.Andorra hat am 6. Dezember 2010 eine Erklärung gem. Artikel eins, abgegeben.
Dänemark:
Gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Dänemark, dass sie sich vorbehält, Art. 20 Abs. 1 nicht anzuwenden, so weit es die Auslieferung in Bezug auf die in Art. 5, einschließlich Art. 5 in Bezug auf Art. 9 genannten Straftaten betrifft.Gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Dänemark, dass sie sich vorbehält, Artikel 20, Absatz eins, nicht anzuwenden, so weit es die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 5,, einschließlich Artikel 5, in Bezug auf Artikel 9, genannten Straftaten betrifft.
Dänemark hat am 19. März 2013 den erklärten Vorbehalt zu Art. 20 für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. August 2013, erneuert.Dänemark hat am 19. März 2013 den erklärten Vorbehalt zu Artikel 20, für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. August 2013, erneuert.
Dänemark hat am 28. April 2016 beginnend ab 1. August 2016 den erklärten Vorbehalt gemäß Art. 20 Abs. 5 für weitere drei Jahre erneuert.Dänemark hat am 28. April 2016 beginnend ab 1. August 2016 den erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 20, Absatz 5, für weitere drei Jahre erneuert.
Moldau:
Gemäß Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die in Art. 5 – 7 und 9 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 14 Abs. 2 genannten Fällen unter ihre Gerichtsbarkeit fallen.Gemäß Artikel 14, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die in Artikel 5, – 7 und 9 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Artikel 14, Absatz 2, genannten Fällen unter ihre Gerichtsbarkeit fallen.
Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung ihrer territorialen Integrität, die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf dem tatsächlich durch die Behörden der Republik Moldau kontrolliertem Territorium angewendet werden.Gemäß Artikel 25, des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung ihrer territorialen Integrität, die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf dem tatsächlich durch die Behörden der Republik Moldau kontrolliertem Territorium angewendet werden.
Niederlande:
Die Niederlande hat am 16. Juli 2013 den erklärten Vorbehalt zu Art. 20 für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. November 2013, erneuert.Die Niederlande hat am 16. Juli 2013 den erklärten Vorbehalt zu Artikel 20, für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. November 2013, erneuert.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 23. Jänner 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 34/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 100/2014) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 auf Aruba ausgedehnt und anlässlich dessen einen Vorbehalt nach Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt.Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 23. Jänner 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2010,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2014,) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 auf Aruba ausgedehnt und anlässlich dessen einen Vorbehalt nach Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt.
Die Niederlande (für den europäischen Teil) haben am 24. Juni 2016 beginnend ab 1. November 2016 den erklärten Vorbehalt gemäß Art. 20 Abs. 5 für weitere drei Jahre erneuert.Die Niederlande (für den europäischen Teil) haben am 24. Juni 2016 beginnend ab 1. November 2016 den erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 20, Absatz 5, für weitere drei Jahre erneuert.
Die Niederlande haben 24. August 2017 den hinsichtlich Arubas erklärten Vorbehalt für weitere drei Jahre ab 1. Mai 2018 erneuert.
Norwegen:
Gemäß Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich Norwegen, dass in Anwendung dieses Übereinkommens auf Norwegen, das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung von Akten des nuklearen Terrorismus, angenommen in New York am 13. April 2005, nicht in den Anhang aufgenommen werden soll.Gemäß Artikel eins, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Königreich Norwegen, dass in Anwendung dieses Übereinkommens auf Norwegen, das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung von Akten des nuklearen Terrorismus, angenommen in New York am 13. April 2005, nicht in den Anhang aufgenommen werden soll.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation erklärt, dass sie die Gerichtsbarkeit über die Straftaten nach Art. 5 – 7 und 9 des Übereinkommens in den in Art. 14 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fällen begründet habe.Die Russische Föderation erklärt, dass sie die Gerichtsbarkeit über die Straftaten nach Artikel 5, – 7 und 9 des Übereinkommens in den in Artikel 14, Absatz eins und 2 vorgesehenen Fällen begründet habe.
Die Russische Föderation geht davon aus, dass die Bestimmungen des Art. 21 des Übereinkommens dermaßen angewandt werden, dass unbeschadet der Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren, eine unvermeidliche Verantwortlichkeit für die Begehung von Straftaten, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, gewährleistet ist.Die Russische Föderation geht davon aus, dass die Bestimmungen des Artikel 21, des Übereinkommens dermaßen angewandt werden, dass unbeschadet der Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren, eine unvermeidliche Verantwortlichkeit für die Begehung von Straftaten, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, gewährleistet ist.
Schweden:
Schweden hat am 10. Juli 2013 den erklärten Vorbehalt zu Art. 20 für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Dezember 2013, erneuert.Schweden hat am 10. Juli 2013 den erklärten Vorbehalt zu Artikel 20, für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Dezember 2013, erneuert.
Schweden hat am 21. Juni 2016 beginnend ab 1. Dezember 2016 den erklärten Vorbehalt gemäß Art. 20 Abs. 5 für weitere drei Jahre erneuert.Schweden hat am 21. Juni 2016 beginnend ab 1. Dezember 2016 den erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 20, Absatz 5, für weitere drei Jahre erneuert.
Ukraine:
Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie Bürger der Ukraine nicht an einen anderen Staat ausliefern werde. Für die Zwecke dieses Übereinkommens soll jegliche Person als Staatsbürger der Ukraine betrachtet werden, die nach den ukrainischen Gesetzen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über seine Auslieferung ein Staatsbürger der Ukraine ist.Gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie Bürger der Ukraine nicht an einen anderen Staat ausliefern werde. Für die Zwecke dieses Übereinkommens soll jegliche Person als Staatsbürger der Ukraine betrachtet werden, die nach den ukrainischen Gesetzen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über seine Auslieferung ein Staatsbürger der Ukraine ist.
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass im Falle des Erhalts eines Auslieferungsersuchens betreffend eines Straftäters von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung der Straftäter in Bezug auf die in den Art. 5 – 7 und 9 dieses Übereinkommens genannten Straftaten ansieht.Gemäß Artikel 19, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass im Falle des Erhalts eines Auslieferungsersuchens betreffend eines Straftäters von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung der Straftäter in Bezug auf die in den Artikel 5, – 7 und 9 dieses Übereinkommens genannten Straftaten ansieht.
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Ukraine das Recht vor, nicht an die Bedingungen gebunden zu sein, welche nach Abs. 2 dieses Artikels durch die Vertragspartei, welche die Informationen zur Verfügung stellt, festgelegt wurden, wenn sie nicht im Vorhinein über die Art der gegebenen Informationen unterrichtet worden ist und deren Übermittlung zustimmt.Gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens behält sich die Ukraine das Recht vor, nicht an die Bedingungen gebunden zu sein, welche nach Absatz 2, dieses Artikels durch die Vertragspartei, welche die Informationen zur Verfügung stellt, festgelegt wurden, wenn sie nicht im Vorhinein über die Art der gegebenen Informationen unterrichtet worden ist und deren Übermittlung zustimmt.