Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus Art. 5

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 34/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 5 – Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat

1 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat“ das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft mit dem Vorsatz, zur Begehung einer terroristischen Straftat anzustiften, wenn dieses Verhalten, unabhängig davon, ob dabei terroristische Straftaten unmittelbar befürwortet werden, die Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten.

2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des Absatzes 1, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

Im RIS seit

14.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20006768

Dokumentnummer

NOR40117559

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