Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2010,
Vertrag – Multilateral
Artikel 5
01.04.2010
29/08 Strafrecht
1 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat“ das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft mit dem Vorsatz, zur Begehung einer terroristischen Straftat anzustiften, wenn dieses Verhalten, unabhängig davon, ob dabei terroristische Straftaten unmittelbar befürwortet werden, die Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten.
2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des Absatzes 1, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
10.02.2021
20006768
NOR40117559