Artikel 6
Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht festgelegten Darbietungen
Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietungen das ausschließliche Recht zu erlauben:
i)Litera i die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht festgelegten Darbietungen, sofern es sich nicht bereits um eine gesendete Darbietung handelt, und
ii)Sub-Litera, i, i die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietungen.