Kurztitel

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

14.03.2010

Text

Artikel 6

Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht festgelegten Darbietungen

Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietungen das ausschließliche Recht zu erlauben:

Litera i die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht festgelegten Darbietungen, sofern es sich nicht bereits um eine gesendete Darbietung handelt, und

Sub-Litera, i, i die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietungen.