WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2010,
Artikel 6
14.03.2010
Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietungen das ausschließliche Recht zu erlauben:
Litera i die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht festgelegten Darbietungen, sofern es sich nicht bereits um eine gesendete Darbietung handelt, und
Sub-Litera, i, i die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietungen.