Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) Art. 11

Kurztitel

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 28/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

14.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Kapitel römisch drei
Rechte der Tonträgerhersteller

Artikel 11

Vervielfältigungsrecht

Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschließliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20006747

Dokumentnummer

NOR40117301

Navigation im Suchergebnis