WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2010,
Artikel 11
14.03.2010
Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschließliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.