Bundesrecht konsolidiert

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WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) Art. 10

Kurztitel

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 28/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

14.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 10

Recht auf Zugänglichmachung festgelegter Darbietungen

Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht zu erlauben, dass ihre auf Tonträgern festgelegten Darbietungen drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20006747

Dokumentnummer

NOR40117300

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