Bundesrecht konsolidiert

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Einräumung von Privilegien und Immunitäten - Annex XVIII Welt-Fremdenverkehrsorganisation Art. 1

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten - Annex XVIII Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 15/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

12.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

(Übersetzung)

Bundesministerium für europäische

und internationale Angelegenheiten

Zl. BMeiA-I9.8.19.03/0070-I.2/2009

Herr Generalsekretär,

Ich habe die Ehre, mich auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen1, das von der Generalversammlung am 21. November 1947 angenommen wurde, zu beziehen.

In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen gemäß Abschnitt 43 dieses Übereinkommens namens der österreichischen Bundesregierung mitteilen, dass Österreich sich verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der Fassung des Annex römisch achtzehn auf die Welt-Fremdenverkehrsorganisation anzuwenden.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Botschafter Dr. Ferdinand Trauttmansdorff m.p.

Leiter des Völkerrechtsbüros

Bundesministerium für europäische und

internationale Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien, 22. Dezember 2009

S.E.

Herrn Ban Ki-moon

Generalsekretär der

Vereinten Nationen

New York

__________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1991,.

Im RIS seit

22.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2010

Gesetzesnummer

20006723

Dokumentnummer

NOR40116784

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