Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien) Art. 10

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 124/2010

Typ

Vertrag – Georgien

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 10

Streitbeilegung

  1. Absatz eins,
    Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien entschieden.
  2. Absatz 2,
    Sollte im Weg der Konsultationen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Gesetzesnummer

20006975

Dokumentnummer

NOR40122693

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