Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

Artikel 10

Streitbeilegung

  1. Absatz eins,
    Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien entschieden.
  2. Absatz 2,
    Sollte im Weg der Konsultationen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.