(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 204/2018)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 204 aus 2018,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. April 2009 beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes tritt gemäß seinem Art. 34 für Österreich am 9. Juli 2009 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. April 2009 beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes tritt gemäß seinem Artikel 34, für Österreich am 9. Juli 2009 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, China (einschließlich Sonderverwaltungsregion Hongkong), Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Estland, Frankreich, Gabun, Georgien, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guinea, Honduras, Indien, Indonesien, Islamische Republik Iran, Island, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Lesotho, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Mosambik, Namibia, Nicaragua, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Lucia, Sudan, Arabische Republik Syrien, Togo, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=17716&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der UNESCO unter http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=17716&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html abrufbar:
Deutschland, Malaysia, Samoa
Argentinien: Erklärung:
Die Argentinische Republik ist gemäß Art. 26 Abs. 2 nicht durch Abs. 1 dieses Artikels gebunden.Die Argentinische Republik ist gemäß Artikel 26, Absatz 2, nicht durch Absatz eins, dieses Artikels gebunden.
Vorbehalt:
Die Argentinische Republik geht davon aus, dass Art. 33 Abs. 2 und der entsprechende Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens nicht im Hinblick auf Gebiete anwendbar sind, die Gegenstand eines Souveränitätsstreites zwischen zwei Vertragsparteien des Übereinkommens sind, der von der Generalsversammlung der Vereinten Nationen anerkannt ist.Die Argentinische Republik geht davon aus, dass Artikel 33, Absatz 2 und der entsprechende Artikel 2, Absatz 5, des Übereinkommens nicht im Hinblick auf Gebiete anwendbar sind, die Gegenstand eines Souveränitätsstreites zwischen zwei Vertragsparteien des Übereinkommens sind, der von der Generalsversammlung der Vereinten Nationen anerkannt ist.
Dänemark:
(Anm.: Erklärung betreffend Grönland mit BGBl. III Nr. 20/2015 widerrufen.)Anmerkung, Erklärung betreffend Grönland mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2015, widerrufen.)
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat Dänemark die Anwendbarkeit des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 auf die Färöer-Inseln erstreckt und gleichzeitig die anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung in Bezug auf die Färöer-Inseln zurückgenommen.
Kolumbien:
Änderungen von Art. 5 sowie andere Änderungen, die zu einer Zeit in Kraft getreten sind, als Kolumbien Vertragspartei des Übereinkommens wurde, gemäß Art. 38 Abs. 5 und 6, werden nur dann für Kolumbien in Kraft treten, wenn das interne Verfahren zur Annahme und Revision dieser Änderungen vor der Ratifikation beendet wurde, wie in Art. 150 Abs. 16 und Art. 241 Abs. 10 der Politischen Verfassung von Kolumbien vorgesehen.Änderungen von Artikel 5, sowie andere Änderungen, die zu einer Zeit in Kraft getreten sind, als Kolumbien Vertragspartei des Übereinkommens wurde, gemäß Artikel 38, Absatz 5 und 6, werden nur dann für Kolumbien in Kraft treten, wenn das interne Verfahren zur Annahme und Revision dieser Änderungen vor der Ratifikation beendet wurde, wie in Artikel 150, Absatz 16 und Artikel 241, Absatz 10, der Politischen Verfassung von Kolumbien vorgesehen.
Indonesien:
Die Regierung der Republik Indonesien erklärt aufgrund von Art. 26 Abs. 2, dass sie nicht durch Art. 26 Abs. 1 gebunden ist.Die Regierung der Republik Indonesien erklärt aufgrund von Artikel 26, Absatz 2,, dass sie nicht durch Artikel 26, Absatz eins, gebunden ist.
Niederlande:
Ferner haben die Niederlande am 21. Mai 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Sint Maarten ausgedehnt.
Ferner haben die Niederlande mit Wirkung vom 29. Juli 2016 die Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereiches des Übereinkommens auf Curaçao erklärt.
Saudi-Arabien:
Saudi Arabien kündigt den Beitritt und die Annahme des Internationalen Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes sowie die Bereitschaft zur Umsetzung seiner Bestimmungen an, ohne Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 des Übereinkommens.Saudi Arabien kündigt den Beitritt und die Annahme des Internationalen Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes sowie die Bereitschaft zur Umsetzung seiner Bestimmungen an, ohne Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, des Übereinkommens.
Seychellen:
Die Republik Seychellen ratifiziert aufgrund des vorliegenden Instruments das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unter Vorbehalt des Rechts, durch Art. 26 Abs. 1 nicht gebunden zu sein.Die Republik Seychellen ratifiziert aufgrund des vorliegenden Instruments das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unter Vorbehalt des Rechts, durch Artikel 26, Absatz eins, nicht gebunden zu sein.