Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)
Typ
Vertrag – Kirgisistan
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
25.05.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
TEIL I : ANWENDUNGSBEREICHTEIL römisch eins : ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen der Republik Österreich und der Kirgisischen Republik (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).
Diese Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den grenzüberschreitenden
Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Z 1)Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Ziffer eins,)
Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sindVerkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind
gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des jeweiligen Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Im RIS seit
13.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
20006377
Dokumentnummer
NOR40108153