Bundesrecht konsolidiert

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Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan) Art. 1

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 70/2009

Typ

Vertrag – Kirgisistan

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

25.05.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL römisch eins : ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen der Republik Österreich und der Kirgisischen Republik (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).
  2. Ziffer 2
    Diese Vereinbarung bezieht sich
    aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den grenzüberschreitenden
    • Strichaufzählung
      Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Ziffer eins,)
    • Strichaufzählung
      Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind
    • Strichaufzählung
      gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
    • Strichaufzählung
      Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
  3. Ziffer 3
    Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des jeweiligen Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Im RIS seit

13.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

20006377

Dokumentnummer

NOR40108153

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