Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
Typ
Vertrag – Frankreich
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.06.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 8
Konsultationen
Um gleichwertige Sicherheitsbestimmungen beizubehalten, wird jede Partei
die andere Partei über jegliche Änderung ihres nationalen Rechts in Kenntnis setzen, die sich auf den Schutz Klassifizierter Informationen auswirken;
auf Ersuchen der anderen Partei alle Informationen betreffend ihr nationales Recht und ihre nationalen Verfahren, die sich auf den Schutz Klassifizierter Informationen auswirken, zur Verfügung stellen; und
den direkten Kontakt zwischen den Sicherheitsbehörden ermöglichen.
Die Sicherheitsbehörden konsultieren einander, falls notwendig, zu bestimmten technischen Aspekten der Umsetzung dieses Abkommens und können zu diesem Zweck jeden geeigneten Rechtsakt schließen.
Im RIS seit
12.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Gesetzesnummer
20006358
Dokumentnummer
NOR40108076