Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Inkrafttretensdatum
01.06.2009
Text
ARTIKEL 8
Konsultationen
1.Ziffer eins
Um gleichwertige Sicherheitsbestimmungen beizubehalten, wird jede Partei
a)Litera a
die andere Partei über jegliche Änderung ihres nationalen Rechts in Kenntnis setzen, die sich auf den Schutz Klassifizierter Informationen auswirken;
b)Litera b
auf Ersuchen der anderen Partei alle Informationen betreffend ihr nationales Recht und ihre nationalen Verfahren, die sich auf den Schutz Klassifizierter Informationen auswirken, zur Verfügung stellen; und
c)Litera c
den direkten Kontakt zwischen den Sicherheitsbehörden ermöglichen.
2.Ziffer 2
Die Sicherheitsbehörden konsultieren einander, falls notwendig, zu bestimmten technischen Aspekten der Umsetzung dieses Abkommens und können zu diesem Zweck jeden geeigneten Rechtsakt schließen.