Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Text

ARTIKEL 8

Konsultationen

  1. Ziffer eins
    Um gleichwertige Sicherheitsbestimmungen beizubehalten, wird jede Partei
  2. Litera a
    die andere Partei über jegliche Änderung ihres nationalen Rechts in Kenntnis setzen, die sich auf den Schutz Klassifizierter Informationen auswirken;
  3. Litera b
    auf Ersuchen der anderen Partei alle Informationen betreffend ihr nationales Recht und ihre nationalen Verfahren, die sich auf den Schutz Klassifizierter Informationen auswirken, zur Verfügung stellen; und
  4. Litera c
    den direkten Kontakt zwischen den Sicherheitsbehörden ermöglichen.
  5. Ziffer 2
    Die Sicherheitsbehörden konsultieren einander, falls notwendig, zu bestimmten technischen Aspekten der Umsetzung dieses Abkommens und können zu diesem Zweck jeden geeigneten Rechtsakt schließen.